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Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Altersrentenleistungen wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze.
Die am 28. August 1937 geborene Klägerin bezieht seit dem 1. September 1997 Altersrente (AlR) für Frauen (Bescheid vom 2. September 1997). Ab April 1999 nahm die Klägerin bei der Firma I. Gebäudereinigung (im Folgenden: Firma I. ) eine Beschäftigung auf. Im April 1999 blieb ihr Verdienst aus dieser Beschäftigung unter 630,00 DM. Im Mai 1999 erzielte die Klägerin bei 63 Arbeitsstunden einen Verdienst in Höhe von 1.019,20 DM (brutto) und im Juni 1999 bei 73,5 Arbeitsstunden in Höhe von 1.121,12 DM (brutto).
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