LSG Bayern - Urteil vom 14.10.2009
L 20 R 82/08
Normen:
EStG § 2; SGB IV § 15 Abs. 1; SGB VI § 34 Abs. 1; SGB VI § 34 Abs. 2; SGB VI § 34 Abs. 3; SGB VI § 36; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 4052/03

Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze beim Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte; Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes; Vertrauensschutz; grobe Fahrlässigkeit bei unvollständigen Angaben des Versicherten

LSG Bayern, Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen L 20 R 82/08

DRsp Nr. 2010/2233

Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze beim Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte; Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes; Vertrauensschutz; grobe Fahrlässigkeit bei unvollständigen Angaben des Versicherten

Nicht grob fahrlässig im Sinne von § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X handelt ein Versicherter, der vor dem Hintergrund einer Betriebsaufspaltung Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb nicht angibt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.09.2007 sowie der Bescheid vom 17.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2003 und der Bescheid vom 25.04.2003 aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 2; SGB IV § 15 Abs. 1; SGB VI § 34 Abs. 1; SGB VI § 34 Abs. 2; SGB VI § 34 Abs. 3; SGB VI § 36; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung der Rente für den Zeitraum vom 01.03.1999 bis 28.02.2001 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze aufgrund der Erzielung von Arbeitseinkommen zurückgenommen hat und einen Betrag in Höhe von 18.737,54 EUR zurückfordert.