Die Beschwerde, mit der der Kläger als Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz >SGG<) rügt, das Landessozialgericht (LSG) habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, ist unzulässig. Denn ihre Begründung genügt nicht den in § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genannten Anforderungen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, dass der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 34, 47 und 58).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|