LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.02.2021
13 Sa 637/20
Normen:
TzBfG § 15 Abs. 3; ArbGG § 64;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 514
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1463/20

Überraschende Klausel in ArbeitsvertragFormularmäßige Vereinbarung einer Altersbefristung unter der Überschrift Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein überraschendes Prozedere

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 13 Sa 637/20

DRsp Nr. 2021/10938

Überraschende Klausel in Arbeitsvertrag Formularmäßige Vereinbarung einer Altersbefristung unter der Überschrift "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" kein überraschendes Prozedere

Eine Altersbefristungsklausel in einem Formularvertrag ist nicht allein deshalb überraschend im Sinn des § 305c Abs. 1 BGB, weil sie sich in einer Regelung befindet, die mit "Kündigung" überschrieben ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 27.08.2020 - 1 Ca 1463/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 15 Abs. 3; ArbGG § 64;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung beendet ist.

Der am 25.12.1954 geborene Kläger war bei der Beklagten seit Februar 2012 zuletzt als Head of Regulatory Affairs F.&Q gegen ein Monatsbruttogehalt von 9.270,00 € beschäftigt. Er ist promovierter Biologe. Seine Tätigkeit bei der Beklagten betraf die Normen, welchen die Produkte und Rohstoffe unterfallen, mit denen die Beklagte handelt. Er war Ansprechpartner für die Veterinärbehörden und gegenüber der Bundesopiumstelle; zudem war er Datenschutz- und Qualitätsbeauftragter. Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete der Arbeitsvertrag vom 19.12.2011 (Bl. 17 ff. d. A.), in welchem es wie folgt heißt:

"§ 4 Kündigung