LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.06.2009
15 Sa 310/09
Normen:
BGB § 138; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; HGB § 84 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
LAGE § 305c BGB 2002 Nr. 6
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 12228/08

Überraschende Darlehensklausel in Handelsvertretervertrag; Rückzahlung von Provisionsvorschüssen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.06.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 310/09

DRsp Nr. 2009/19782

Überraschende Darlehensklausel in Handelsvertretervertrag; Rückzahlung von Provisionsvorschüssen

Regelungen zu einem Darlehen stellen nach § 305 c Abs. 1 BGB überraschende Klauseln dar, wenn sie unter der drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift "Vergütung" erfolgen und in einer 11-ziffrigen Regelung sonst nur "EUR 2000,00" drucktechnisch hervorgehoben wird, wobei dieser Betrag sich nicht auf die Höhe der Vergütung, sondern auf die Höhe eines monatlichen Darlehens bezieht.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.12.2008 - 5 Ca 12228/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.664,80 € (dreizehntausendsechshundertvierundsechzig 80/100) nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Bielefeld entstanden sind, welche die Klägerin zu tragen hat.