Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.
Der am 01. Januar 1977 geborene verheiratete Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01. September 1996 als Frachtchecker beschäftigt. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug im Juni 2004 2.747,81 EUR. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf die zu den Gerichtsakten gereichte Kopie (Blatt 6 f. d. A.) verwiesen wird, heißt es u. a.:
"Ihr Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G Ausgabe Hessen) einschließlich der für die A. geltenden Zusatzbestimmungen, den betriebsüblichen Regelungen und den Dienstvorschriften."
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