LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.06.2009
3 Ta 131/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; Barbeträge-VO § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; Barbeträge-VO § 2 Abs. 1 S. 1; Barbeträge-VO § 2 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 991/07

Überprüfung der persönlichen Verhältnisses bei Verkauf einer Eigentumswohnung; besondere Notlage der Partei bei geringer Rente und desolater Wohnsituation; Surrogatcharakter des Veräußerungserlöses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 131/09

DRsp Nr. 2009/23015

Überprüfung der persönlichen Verhältnisses bei Verkauf einer Eigentumswohnung; besondere Notlage der Partei bei geringer Rente und desolater Wohnsituation; Surrogatcharakter des Veräußerungserlöses

1. Zur Beuteilung der in § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO geforderten "wesentlichen" Änderung (Verbesserung) der Verhältnisse sind strenge Maßstäbe anzulegen; der Lebensstandard der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, muss sich im Sinne einer wesentlichen Besserung verändert haben. 2. Wesentlich ist nur eine solche Änderung (Verbesserung), die den wirtschaftlichen und sozialen Lebensstandard prägt und fühlbar verändert. 3. Der Umstand, dass der Partei aufgrund des Verkaufs einer Eigentumswohnung der Veräußerungserlös oder ein Teil davon zugeflossen ist, kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Umständen nicht zu der Annahme führen, dass sich der wirtschaftliche und soziale Lebensstandard der Klägerin fühlbar verändert hat.