LSG Bayern - Urteil vom 13.11.2013
L 16 AS 270/13
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 1995/11

Überprüfung der LeistungsbewilligungVerfahren nach § 44 SGB XSperrwirkung des offenen Überprüfungsantrages für nachfolgenden Antrag

LSG Bayern, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen L 16 AS 270/13

DRsp Nr. 2014/764

Überprüfung der Leistungsbewilligung Verfahren nach § 44 SGB XSperrwirkung des offenen Überprüfungsantrages für nachfolgenden Antrag

Bei Rechtshängigkeit eines Gerichtsverfahrens zur Überprüfung der Leistungsbewilligung nach § 44 SGB X (sog. Zugunstenantrag) ist eine weiterer Zugunstenantrag nach dieser Norm solange verfahrensrechtlich ausgeschlossen, wie das gerichtliche Verfahren (noch) nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. (Sperrwirkung des offenen Antrages).

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.10.2011 wird abgeändert und der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 03.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 04.07.2011 verurteilt, auf den Überprüfungsantrag der Klägerin vom 29.03.2011 den Bescheid vom 18.03.2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17.05.2008 teilweise aufzuheben und der Klägerin im Juli 2008 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 9,45 Euro zu zahlen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1;

Tatbestand