Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.10.2011 wird abgeändert und der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 03.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 04.07.2011 verurteilt, auf den Überprüfungsantrag der Klägerin vom 29.03.2011 den Bescheid vom 18.03.2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17.05.2008 teilweise aufzuheben und der Klägerin im Juli 2008 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 9,45 Euro zu zahlen.
II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
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