OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.03.2016
3 LA 81/14
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB I §§ 60 ff.; SGB VIII § 35a; SGB VIII § 36a Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 16.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 198/12

Übernahmebegehren der Kosten für eine selbstbeschaffte Jugendhilfemaßnahme (hier : Kostenübernahme für die Betreuung in einer Einrichtung); Bewirkung der Unaufschiebbarkeit der Leistungserbringung durch den Leistungsberechtigten vor der Hilfeentscheidung des Jugendamtes

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.03.2016 - Aktenzeichen 3 LA 81/14

DRsp Nr. 2016/6420

Übernahmebegehren der Kosten für eine selbstbeschaffte Jugendhilfemaßnahme (hier : Kostenübernahme für die Betreuung in einer Einrichtung); Bewirkung der Unaufschiebbarkeit der Leistungserbringung durch den Leistungsberechtigten vor der Hilfeentscheidung des Jugendamtes

1. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss für die Kosten der von Dritten durchgeführten Eingliederungshilfemaßnahmen nur aufkommen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist. 2. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und Art. 24 BRK vermitteln keinen direkten Anspruch auf Teilhabe an einer konkreten bzw. von Eltern gewählten, sondern einer nach Prüfung der Notwendigkeit geeigneten inklusiven Beschulung.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichter - vom 16.06.2014 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB I §§ 60 ff.; SGB VIII § 35a; SGB VIII § 36a Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe