OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.03.2016
12 B 1515/15
Normen:
SGB VIII § 41;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 3594/15

Übernahmebegehren der Kosten des Reit- und Musikunterrichts im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige im Wege der einstweiligen Anordnung; Notwendigkeit von Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2016 - Aktenzeichen 12 B 1515/15

DRsp Nr. 2016/6963

Übernahmebegehren der Kosten des Reit- und Musikunterrichts im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige im Wege der einstweiligen Anordnung; Notwendigkeit von Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung

1. Bezüglich der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII verhält es sich so, dass eine Stagnation oder sogar ein Rückschritt auf einem Gebiet nicht im Sinne einer Saldierung Fortschritte und Entwicklungsmöglichkeiten auf einem anderen Gebiet entwertet mit der Folge, dass insgesamt eine Entwicklungsfähigkeit zu verneinen ist.2. Für die Eignung der Hilfemaßnahme reichen geringe Entwicklungsmöglichkeiten bereits aus.3. Im Anwendungsbereich von § 41 SGB VIII wird eine Hilfemaßnahme auch dann nicht zu einer originären Maßnahme der Eingliederungshilfe, wenn neben den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 S. 1 SGB VIII - abgesehen von der Volljährigkeit - auch diejenigen von § 35a Abs. 1 SGB VIII vorliegen und die Ausgestaltung der Hilfe gemäß § 41 Abs. 2 i.V.m. § 35a SGB VIII erfolgt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Normenkette:

SGB VIII § 41;

Gründe

Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,