LSG Hamburg - Beschluss vom 09.05.2006
L 3 U 27/13
Normen:
SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 160/10

Übernahme weiterer Behandlungskosten nach einem ArbeitsunfallTheorie der wesentlichen Bedingung im SozialrechtGelegenheitsursache und Vorschädigung

LSG Hamburg, Beschluss vom 09.05.2006 - Aktenzeichen L 3 U 27/13

DRsp Nr. 2015/19003

Übernahme weiterer Behandlungskosten nach einem Arbeitsunfall Theorie der wesentlichen Bedingung im Sozialrecht Gelegenheitsursache und Vorschädigung

1. Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. 2. Dabei ist der Begriff "wesentlich" nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". 3. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, so lange die anderen Ursachen keine überragende Bedeutung haben. 4. Ist allerdings eine Ursache gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist nur sie "wesentlich" und damit Ursache im Rechtsinne. 5. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als Gelegenheitsursache oder Auslöser bezeichnet werden.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 109;

Tatbestand: