LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.09.2016
L 19 AS 871/15
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 897/13

Übernahme von Tilgungsleistungen auf Kredite für ein selbstgenutztes Eigenheim als Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB IIAngemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen KostenAktuelle ExistenzsicherungAusnahmsweise Übernahme

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 871/15

DRsp Nr. 2017/5626

Übernahme von Tilgungsleistungen auf Kredite für ein selbstgenutztes Eigenheim als Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten Aktuelle Existenzsicherung Ausnahmsweise Übernahme

1. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit sie angemessen sind. 2. Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind, d.h. die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten. 3. Tilgungsleistungen sind bei der Ermittlung der Unterkunftskosten nicht zu berücksichtigen. Zu den anzuerkennenden Aufwendungen für Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II rechnen Tilgungsleistungen grundsätzlich nicht, denn die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen.