LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.08.2018
L 18 AS 1372/18 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 179 AS 5664/18

Übernahme von Stromschulden als Darlehen im Rahmen von Leistungen nach dem SGB IIAusnahmeregelung zur grundsätzlichen Nichtübernahme von Schulden

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2018 - Aktenzeichen L 18 AS 1372/18 B ER

DRsp Nr. 2018/11933

Übernahme von Stromschulden als Darlehen im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II Ausnahmeregelung zur grundsätzlichen Nichtübernahme von Schulden

1. Der Regelungsgehalt von § 22 Abs. 8 SGB II gebietet nicht nur die Übernahme von Mietschulden, sondern darüber hinaus auch eine Übernahme von sonstigen Schulden. 2. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung und dieses Ermessen verdichtet sich zu einem sogenannten gebundenen Ermessen, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II vorliegen.3. Bestimmt wird dies durch den Grundsatz, dass die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Deckung eines gegenwärtigen Bedarfes dient; grundsätzlich werden im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II keine Schulden übernommen.4. § 22 Abs. 8 SGB II stellt eine Ausnahme von der grundsätzlichen Nichtübernahme von Schulden dar.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juni 2018 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Stromschulden des Antragstellers in Höhe von 10.079,86 EUR als Darlehen zu übernehmen und den Forderungsbetrag unmittelbar an das von der Vattenfall Europe Sales GmbH beauftragte Inkassounternehmen zu zahlen.