LSG Bayern - Beschluss vom 14.06.2018
L 18 SO 86/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB XII § 36;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 60/18 ER

Übernahme von Schulden und Bewilligung von Leistungen zur Überwindung von sozialen Schwierigkeiten nach dem SGB XIISicherungsfähiges Recht eines Antragstellers für eine RegelungsanordnungFeststehende Erfolglosigkeit der Hauptsache

LSG Bayern, Beschluss vom 14.06.2018 - Aktenzeichen L 18 SO 86/18 B ER

DRsp Nr. 2018/18446

Übernahme von Schulden und Bewilligung von Leistungen zur Überwindung von sozialen Schwierigkeiten nach dem SGB XII Sicherungsfähiges Recht eines Antragstellers für eine Regelungsanordnung Feststehende Erfolglosigkeit der Hauptsache

1. Eine Regelungsanordnung erfordert immer ein sicherungsfähiges Recht des Antragstellers; ansonsten geht ein Eilantrag ins Leere. 2. Steht dagegen die Erfolglosigkeit der Hauptsache fest, gibt es kein im Eilverfahren sicherungsfähiges Recht. 3. Die Ablehnung des Eilantrags ist in diesem Fall verfassungsrechtlich unbedenklich.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.04.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt C., B-Stadt wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB XII § 36;

Gründe

I.

Der Antragsteller (Ast) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung von der Antragsgegnerin (AG) die Übernahme von Schulden bzw. die Bewilligung von Leistungen zur Überwindung von sozialen Schwierigkeiten nach den Vorschriften des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII).