Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.04.2018 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt C., B-Stadt wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller (Ast) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung von der Antragsgegnerin (AG) die Übernahme von Schulden bzw. die Bewilligung von Leistungen zur Überwindung von sozialen Schwierigkeiten nach den Vorschriften des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII).
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