Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.10.2013 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt U aus D wird abgelehnt. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Schulden, die ihr aufgrund der Nichtzahlung von Pflegekosten für ihre Unterbringung in einem Pflegeheim entstanden sind.
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