LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 09.03.2018
L 15 AS 69/15
Normen:
SGB II § 28 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 219/12

Übernahme von Schülerbeförderungskosten nach dem SGB IINächstgelegene Schule des gewählten BildungsgangsSchulen mit einem eigenständigen Bildungsgang im Sinne eines eigenständigen Profils

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.03.2018 - Aktenzeichen L 15 AS 69/15

DRsp Nr. 2019/15378

Übernahme von Schülerbeförderungskosten nach dem SGB II Nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs Schulen mit einem eigenständigen Bildungsgang im Sinne eines eigenständigen Profils

Nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs i.S.v. § 28 Abs. 4 SGB II ist eine Schule dann, wenn es sich bei der besuchten Schule um eine solche handelt, die gegenüber den näher gelegenen Schulen einen eigenständigen Bildungsgang im Sinne eines eigenständigen Profils mit besonderer inhaltlicher Ausrichtung des Unterrichts innerhalb der gewählten Schulart aufweist, sodass sie insoweit die "nächstgelegene" ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 4. März 2015 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Schülerbeförderungskosten in Höhe von insgesamt 807,60 EUR für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Februar 2015 zu erstatten. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 28 Abs. 4;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Schülerbeförderungskosten nach dem () streitig.