BSG - Beschluss vom 13.04.2018
B 8 SO 4/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 36 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 389/17
SG Köln, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 497/16

Übernahme von rückständigen Mietforderungen nach dem SGB XII als Zuschuss anstelle eines DarlehensGrundsatzrügeWürdigung einer Frage nur im konkreten Einzelfall

BSG, Beschluss vom 13.04.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 4/18 B

DRsp Nr. 2018/6002

Übernahme von rückständigen Mietforderungen nach dem SGB XII als Zuschuss anstelle eines Darlehens Grundsatzrüge Würdigung einer Frage nur im konkreten Einzelfall

Die Entscheidung für eine nur darlehensweise Schuldenübernahme nach § 36 Abs. 1 Satz 3 SGB XII und die ihr zugrundeliegenden Ermessenserwägungen unterliegen einer Würdigung nur im konkreten Einzelfall und haben keine grundsätzliche Bedeutung.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 36 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I

Im Streit ist die Übernahme von rückständigen Mietforderungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) als Zuschuss anstelle eines Darlehens, die Direktzahlung der Kosten der Unterkunft an die Vermieterin des Klägers sowie die Aufrechnung eines Darlehens für Mietrückstände mit laufenden Leistungen.