LSG Hessen - Urteil vom 27.01.2011
L 8 KR 201/09
Normen:
KrTRL 2004; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4; SGB IX § 53 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 2; SGB V § 40 Abs. 1; SGB V § 43; SGB V § 60 Abs. 1 S. 3; SGB V § 60 Abs. 5;
Fundstellen:
NZS 2011, 470
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 46/05

Übernahme von Reisekosten bei einer Erweiterten Ambulanten Physiotherapie nach § 53 SGB IX

LSG Hessen, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen L 8 KR 201/09

DRsp Nr. 2011/3365

Übernahme von Reisekosten bei einer Erweiterten Ambulanten Physiotherapie nach § 53 SGB IX

Erweiterte Ambulante Physiotherapie ist eine ambulante Leistung der medizinischen Rehabilitation im Sinne von § 40 Abs. 1 SGB V. Die Erstattung entstandener Reisekosten richtet sich nach § 53 SGB IX. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. April 2009 aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin Fahrkosten in Höhe von 116,01 EUR für die am 16. Juni 2004 und 18. Juni 2004 durchgeführten EAP-Behandlungen in ZS. zu erstatten. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KrTRL 2004; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4; SGB IX § 53 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 2; SGB V § 40 Abs. 1; SGB V § 43; SGB V § 60 Abs. 1 S. 3; SGB V § 60 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Reisekosten zur Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP) in Höhe von 3.422,00 EUR.