Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. April 2009 aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin Fahrkosten in Höhe von 116,01 EUR für die am 16. Juni 2004 und 18. Juni 2004 durchgeführten EAP-Behandlungen in ZS. zu erstatten. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Reisekosten zur Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP) in Höhe von 3.422,00 EUR.
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