LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.08.2015
L 12 AS 1180/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 294; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB XII § 21 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 03.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 1821/15

Übernahme von Mietschulden und Gewährung von Leistungen zur Deckung laufender Bedarfe für Unterkunft und HeizungEinstweiliger RechtsschutzAusschluss von Leistungen nach SGB II nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II bei fehlendem materiellen AufenthaltsrechtAnwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2015 - Aktenzeichen L 12 AS 1180/15 B ER

DRsp Nr. 2015/15627

Übernahme von Mietschulden und Gewährung von Leistungen zur Deckung laufender Bedarfe für Unterkunft und HeizungEinstweiliger Rechtsschutz Ausschluss von Leistungen nach SGB II nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II bei fehlendem materiellen Aufenthaltsrecht Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB

1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist auch auf EU-Bürger anwendbar, die sich ohne materielles Aufenthaltsrecht in Deutschland aufhalten. Der Senat verbleibt insoweit bei seiner Auffassung, die er insbesondere im Beschluss vom 28.04.2015 - L 12 AS 727/15 B ER - dargelegt hat. Er schließt sich damit der ständigen Rechtsprechung des 2. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen an. 2. Europarechtliche Bedenken gegen die Anwendung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1. S. 2 Nr. 2 SGB II hinsichtlich Personen, bei denen ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitssuche nie bestanden hat oder fortgefallen ist und kein anderes Aufenthaltsrecht feststellbar ist, bestehen nicht.

Tenor