SG Köln, vom 03.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 1821/15
Übernahme von Mietschulden und Gewährung von Leistungen zur Deckung laufender Bedarfe für Unterkunft und HeizungEinstweiliger RechtsschutzAusschluss von Leistungen nach SGB II nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II bei fehlendem materiellen AufenthaltsrechtAnwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2015 - Aktenzeichen L 12 AS 1180/15 B ER
DRsp Nr. 2015/15627
Übernahme von Mietschulden und Gewährung von Leistungen zur Deckung laufender Bedarfe für Unterkunft und HeizungEinstweiliger RechtsschutzAusschluss von Leistungen nach SGB II nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II bei fehlendem materiellen AufenthaltsrechtAnwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB
1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II ist auch auf EU-Bürger anwendbar, die sich ohne materielles Aufenthaltsrecht in Deutschland aufhalten. Der Senat verbleibt insoweit bei seiner Auffassung, die er insbesondere im Beschluss vom 28.04.2015 - L 12 AS 727/15 B ER - dargelegt hat. Er schließt sich damit der ständigen Rechtsprechung des 2. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen an.2. Europarechtliche Bedenken gegen die Anwendung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1. S. 2 Nr. 2 SGB II hinsichtlich Personen, bei denen ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitssuche nie bestanden hat oder fortgefallen ist und kein anderes Aufenthaltsrecht feststellbar ist, bestehen nicht.
Tenor
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