LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.03.2016
L 29 AS 404/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 8 S. 2; SGB II § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 14/16

Übernahme von Mietschulden nach dem SGB IIDrohen baldiger Wohnungs- bzw. ObdachlosigkeitUmfang der Schuldenübernahme

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen L 29 AS 404/16 B ER

DRsp Nr. 2016/10485

Übernahme von Mietschulden nach dem SGB II Drohen baldiger Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit Umfang der Schuldenübernahme

1. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung und diesbezüglicher Zahlungsrückstände bedarf es des substantiierten und nachvollziehbaren Vortrages, dass eine baldige Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit konkret droht. 2. Eine derartige Gefahr dürfte in der Regel erst mit Einleitung eines Räumungsverfahrens, sei es frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2012 - L 12 AS 352/12 B ER -) oder gar erst ab der Ankündigung der Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2010 - L 5 AS 1325/10 B ER -) anzunehmen sein. 3. Gerechtfertigt ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Schuldenübernahme nur dann, wenn die Kosten der zu sichernden Unterkunft in den Angemessenheitsgrenzen des § 22 Abs. 1 SGB II liegen.