Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Im Streit ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung des Antragsgegners, Mietrückstände zu übernehmen, hilfsweise ein Darlehen zu gewähren.
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