LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.01.2013
L 4 KR 17/10
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 133; SGB V § 39; SGB V § 60 Abs. 1 S. 3; SGB V § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; SGB IX § 14;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 39/05

Übernahme von Kosten für Krankentransportfahrten durch die gesetzliche Krankenversicherung; Kontrolluntersuchungen in einem Transplantationszentrum nach einer Nierentransplantation

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen L 4 KR 17/10

DRsp Nr. 2013/15347

Übernahme von Kosten für Krankentransportfahrten durch die gesetzliche Krankenversicherung; Kontrolluntersuchungen in einem Transplantationszentrum nach einer Nierentransplantation

1. Der Fahrkostenanspruch des Versicherten aus § 60 Abs 1 SGB V ist bei Fahrten mit dem privaten Pkw von vornherein auf Ausgleich der Kosten - nicht auf eine Naturalleistung der Krankenkasse - gerichtet, so dass für den Kostenerstattungsanspruch ein Rückgriff auf § 13 Abs 3 SGB V entbehrlich ist. 2. Wenn der Anwendungsbereich des § 60 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB V nicht verschlossen bleiben und das gesetzgeberische Ziel nicht auf Kosten der Gesundheit der Versicherten erreicht werden soll, kann die Vorschrift nur den Grenzbereich betreffen, in dem eine (voll- oder teil-)stationäre Krankenhausbehandlung zwar "an sich", dh grundsätzlich erforderlich ist, aber im konkreten Fall aufgrund der besonderen Umstände nicht unbedingt notwendig erscheint. 3. Zur Durchführung von Kontrolluntersuchungen, die neben der körperlichen Untersuchung umfassende Laboruntersuchungen umfassen, bedarf es weder der voll- noch der teilstationären Behandlung in einem Krankenhaus mit seiner speziellen medizinisch-organisatorischen Infrastruktur. Unerheblich ist, ob die Kontrolluntersuchungen im Rahmen einer vor- oder nachstationären Behandlung iSv § 115a SGB V durchgeführt werden.