LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.04.2018
L 7 SO 4981/14
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 6; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB II § 12 Abs. 2; SGB II § 12 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 5951/12

Übernahme von Kosten für eine stationäre UnterbringungRückkaufswerte von Lebensversicherungen als verwertbares VermögenVoraussetzungen für eine Sonderrechtsnachfolge kraft GesetzesBesondere Härte für den BetroffenenKumulation von Härtegesichtspunkten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen L 7 SO 4981/14

DRsp Nr. 2018/8755

Übernahme von Kosten für eine stationäre Unterbringung Rückkaufswerte von Lebensversicherungen als verwertbares Vermögen Voraussetzungen für eine Sonderrechtsnachfolge kraft Gesetzes Besondere Härte für den Betroffenen Kumulation von Härtegesichtspunkten

1. Der Einrichtungsträger als Sonderrechtsnachfolger nach § 19 Abs. 6 SGB XII muss sich den Verkehrswert vorhandenen Vermögens des Berechtigten nach dessen Tod entgegenhalten lassen; ein fiktiver Verbrauch ist nicht vorgesehen. 2. Weigert sich die Ehefrau des Berechtigten, ihr Vermögen für die Kosten der Heimunterbringung einzusetzen, kommt eine erweiterte Sozialhilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII in Betracht. Ein Anspruchsübergang auf den Sonderrechtsnachfolger findet jedoch nur statt, wenn der Sozialhilfeträger im Rahmen seines Ermessens bereits vor dem Tod des Berechtigten eine Bewilligungsentscheidung getroffen hat.

1. Nur außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die nicht bereits in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II als Privilegierungstatbestände erfasst sind und die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte, bedeuten eine besondere Härte.