LSG Bayern - Beschluss vom 12.03.2018
L 17 U 309/17 B
Normen:
SGG § 109 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 209/15

Übernahme von Kosten für ein Gutachten auf die StaatskasseErmessensentscheidung des GerichtsGerichtliche KontrolldichteFörderung der Sachaufklärung durch ein Gutachten

LSG Bayern, Beschluss vom 12.03.2018 - Aktenzeichen L 17 U 309/17 B

DRsp Nr. 2019/1303

Übernahme von Kosten für ein Gutachten auf die Staatskasse Ermessensentscheidung des Gerichts Gerichtliche Kontrolldichte Förderung der Sachaufklärung durch ein Gutachten

1. Über die endgültige Kostentragungspflicht für ein Gutachten entscheidet das Gericht nach Ermessen. 2. Diese Entscheidung des Gerichts ist im Beschwerdeverfahren uneingeschränkt überprüfbar.3. Bei der Ermessensentscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat.4. Das Gutachten muss dafür zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte aufgezeigt haben.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 31. August 2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1;

Gründe

I.

Im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren ging es um die Anerkennung von Gesundheitsstörungen des 2010 verstorbenen Versicherten H. R. (R) als Berufskrankheit nach Nr. 1302 und/oder 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BK 1302; BK 1317) sowie um die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen. Vorliegend geht es um die Übernahme von Kosten für ein im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren eingeholtes Gutachten auf die Staatskasse.