LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.05.2014
L 20 AY 90/13
Normen:
AsylbLG § 3; AsylbLG § 6 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; AufenthG § 60a Abs. 1 S. 2; AufenthG § 43; AufenthG § 44;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AY 62/12

Übernahme von Kosten für die Teilnahme an einem Sprachkurs zum Erlernen der deutschen Sprache für einen volljährigen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLGZugehörigkeit eines Sprachkurses zum Leistungsspektrum des AsylbLG im Falle rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags und pflichtwidriger Ausreisevereitelung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2014 - Aktenzeichen L 20 AY 90/13

DRsp Nr. 2014/11611

Übernahme von Kosten für die Teilnahme an einem Sprachkurs zum Erlernen der deutschen Sprache für einen volljährigen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG Zugehörigkeit eines Sprachkurses zum Leistungsspektrum des AsylbLG im Falle rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags und pflichtwidriger Ausreisevereitelung

Im Falle eines volljährigen Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG, der nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrags pflichtwidrig die Voraussetzungen für seine Ausreise vereitelt, ist es nicht zu beanstanden, wenn keine Leistungen für sprachliche Integration in die deutsche Gesellschaft erbracht werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 22.05.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AsylbLG § 3; AsylbLG § 6 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; AufenthG § 60a Abs. 1 S. 2; AufenthG § 43; AufenthG § 44;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten für die Teilnahme an einem Sprachkurs zum Erlernen der deutschen Sprache.