Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 22.05.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten für die Teilnahme an einem Sprachkurs zum Erlernen der deutschen Sprache.
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