LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.01.2015
L 20 SO 503/14 B ER
Normen:
SGB XII § 67; SGB XII § 36; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB XII § 15; SGB XII § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SO 394/14 ER

Übernahme von Kosten der Unterkunft nach dem SGB XII für die Zeit der Inhaftierung (einstweiliger Rechtsschutz)Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bei drohendem Wohnungsverlust nach HaftentlassungFehlende Glaubhaftmachung besonderer sozialer Schwierigkeiten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.01.2015 - Aktenzeichen L 20 SO 503/14 B ER

DRsp Nr. 2015/8284

Übernahme von Kosten der Unterkunft nach dem SGB XII für die Zeit der Inhaftierung (einstweiliger Rechtsschutz) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bei drohendem Wohnungsverlust nach Haftentlassung Fehlende Glaubhaftmachung "besonderer" sozialer Schwierigkeiten

Es ist auch von einem alleinstehenden Menschen in aller Regel zu erwarten, nach seiner Haftentlassung - ggf. mit Hilfe eines Sozialarbeiters und unter Vorlage einer Mietzahlungsgarantie des SGB II -Trägers - eine neue Unterkunft anzumieten.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.11.2014 wird zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten wird abgelehnt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 67; SGB XII § 36; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB XII § 15; SGB XII § 68 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Kosten der Unterkunft nach dem SGB XII für die Zeit seiner Inhaftierung.