BSG - Beschluss vom 06.02.2018
B 5 R 1/17 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 347/15
SG Speyer, vom 11.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 846/13

Übernahme von Kosten der medizinischen Versorgung aus AmtshaftungsansprüchenMindestanforderungen eines PKH-AntragesIdentität des AntragstellersKeine Zweifel an der Person des Rechtsschutzsuchenden

BSG, Beschluss vom 06.02.2018 - Aktenzeichen B 5 R 1/17 BH

DRsp Nr. 2018/10286

Übernahme von Kosten der medizinischen Versorgung aus Amtshaftungsansprüchen Mindestanforderungen eines PKH-Antrages Identität des Antragstellers Keine Zweifel an der Person des Rechtsschutzsuchenden

1. Ein vollständiger PKH-Antrag setzt logisch voraus, dass keinerlei Zweifel an der Person des Antragstellers bestehen. 2. Die Bedürftigkeit eines Antragstellers kann nur geprüft werden, wenn seine Identität feststeht.3. Auch für andere Rechtsbehelfe ist anerkannt, dass Zweifel an der Person des Rechtsschutzsuchenden ausgeschlossen sein müssen, um in der Sache entscheiden zu können.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2016 - L 4 R 347/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I