LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.03.2018
L 9 SO 344/16
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 6; SGB XII § 18; SGB X § 20;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 279/14

Übernahme von Heimkosten als Hilfe zur PflegeSozialhilfeanspruch des Berechtigten bei dessen TodFehlende Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom LeistungsfallArt der Kenntniserlangung unerheblich

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen L 9 SO 344/16

DRsp Nr. 2018/5857

Übernahme von Heimkosten als Hilfe zur Pflege Sozialhilfeanspruch des Berechtigten bei dessen Tod Fehlende Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Leistungsfall Art der Kenntniserlangung unerheblich

1. Gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII steht der Anspruch des Berechtigten u.a. auf Hilfe in einer Einrichtung, soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre, nach seinem Tode demjenigen zu, der die Hilfe erbracht hat. 2. Dabei ist der Sozialhilfeträger jedoch nur insoweit zur Leistung gegenüber der Einrichtung verpflichtet, wie ein entsprechender Sozialhilfeanspruch des Berechtigten bei dessen Tod bestanden hat, d.h. der Anspruch der Einrichtung kann aufgrund des mit § 19 Abs. 6 SGB XII angeordneten gesetzlichen Forderungsübergangs (cessio legis) niemals weitergehen als der Anspruch des verstorbenen Leistungsberechtigten. 3. So muss der Sozialhilfeträger insbesondere auch Kenntnis vom Hilfefall gehabt haben, weil anderenfalls bereits kein Anspruch des verstorbenen Berechtigten bestanden hätte. 4. Auf welche Weise und vom wem er Kenntnis erhält, ist dabei unerheblich; es ist auch nicht erforderlich, dass die Behörde bereits Kenntnis der konkreten Höhe oder vom genauen Umfang der Leistung hat.