LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.05.2018
L 18 KN 38/17 B
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 53/12

Übernahme von Gutachterkosten durch die LandeskasseBeitrag zum RechtsfriedenWesentliche Förderung der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2018 - Aktenzeichen L 18 KN 38/17 B

DRsp Nr. 2018/7000

Übernahme von Gutachterkosten durch die Landeskasse Beitrag zum Rechtsfrieden Wesentliche Förderung der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts

1. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG hat der Beteiligte, auf dessen Antrag ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört wird, die Kosten vorzuschießen und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig zu tragen. 2. Eine "andere Entscheidung des Gerichts" (nämlich eine vollständige oder teilweise Übernahme von Kosten auf die Landeskasse) kommt in Betracht, wenn das Gutachten für die Entscheidung oder den sonstigen Ausgang des Rechtsstreits wesentliche Bedeutung gewonnen hat und zum Rechtsfrieden beiträgt. 3. Ein Sachverständigengutachten hat für den Ausgang des Rechtsstreits wesentliche Bedeutung gewonnen, wenn der Sachverständige dem Gericht neue rechtserhebliche medizinische Erkenntnisse verschafft, und das Gutachten dadurch die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich fördert.4. Zwar ist immer von einer wesentlichen Förderung der Sachaufklärung dann auszugehen, wenn das Gutachten gemäß § 109 SGG weitere Ermittlungen von Amts wegen (etwa ein Obergutachten) objektiv erforderlich gemacht hat.