LSG Bayern - Urteil vom 19.07.2018
L 18 SO 249/17
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EinglhV § 12 Nr. 1; SGB XII § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB XII § 19 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 11.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 114/17

Übernahme von Fahrtkosten für den Schulbesuch eines Behinderten als Leistung der EingliederungshilfeKonkrete ErforderlichkeitIndividualisiertes Förderverständnis

LSG Bayern, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen L 18 SO 249/17

DRsp Nr. 2018/16908

Übernahme von Fahrtkosten für den Schulbesuch eines Behinderten als Leistung der Eingliederungshilfe Konkrete Erforderlichkeit Individualisiertes Förderverständnis

1. Die Prüfung der Erforderlichkeit einer Leistung der Eingliederungshilfe ist in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles (konkrete Erforderlichkeit) vorzunehmen. 2. Das Merkmal der Erforderlichkeit basiert auf einem individualisierten Förderverständnis; erforderlich ist eine am Einzelfall orientierte, individuelle Beurteilung.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.09.2017 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 23.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2017 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EinglhV § 12 Nr. 1; SGB XII § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB XII § 19 Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Fahrtkosten für den Zeitraum vom 16.12.2016 bis Ende des Schuljahres 2018 streitig.