LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.09.2011
L 5 KR 64/11
Normen:
GMG; SGB V § 60 Abs. 1 S. 3; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 208/08

Übernahme von Fahrkosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung ab 1.1.2004

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 64/11

DRsp Nr. 2011/16632

Übernahme von Fahrkosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung ab 1.1.2004

Unbefristet erteilte Befreiungen von Fahrkosten sind - ebenso wie unbefristet erteilte Befreiungen von Zuzahlungen mit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes zum 1.1.2004 gegenstandslos geworden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 23.02.2011 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GMG; SGB V § 60 Abs. 1 S. 3; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Übernahme von Kosten für Fahrten zur ambulanten ärztlichen Behandlung hat.