OVG Bremen - Urteil vom 11.11.2009
2 A 248/05
Normen:
RegelVO § 1 Abs. 1; SGB V § 62; SGB V § 264; SGB V § 61 Abs. 1; ; SGB V § 61 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 630/04

Übernahme von einer Praxisgebühr und einer Zuzahlung zu Medikamenten aus Mitteln der Sozialhilfe; Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 S. 2 Regelsatzverordnung (RegelVO) i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 mit höherrangigem Recht; Unterschreitung des verfassungsrechtlich gesicherten Existenzminimums durch Einbeziehung eines Sozialhilfeempfängers in Zuzahlungsregelungen

OVG Bremen, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 2 A 248/05

DRsp Nr. 2009/26121

Übernahme von einer Praxisgebühr und einer Zuzahlung zu Medikamenten aus Mitteln der Sozialhilfe; Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 S. 2 Regelsatzverordnung (RegelVO) i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 mit höherrangigem Recht; Unterschreitung des verfassungsrechtlich gesicherten Existenzminimums durch Einbeziehung eines Sozialhilfeempfängers in Zuzahlungsregelungen

§ 1 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190, 2255), wonach die Regelsätze auch Leistungen für Kosten bei Krankheit (z. B. Praxisgebühr, Rezeptzuzahlungen) umfassen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 31.03.2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RegelVO § 1 Abs. 1; SGB V § 62; SGB V § 264; SGB V § 61 Abs. 1; ; SGB V § 61 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

1. 2. 1. 2. 3. 1. 2.