LSG Bayern - Urteil vom 17.03.2022
L 8 SO 170/21
Normen:
SGB XII § 74; SGG § 193; SGG § 183;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1893
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 50/21

Übernahme von BestattungskostenKeine Rangfolge zwischen bestattungsverpflichteten VerwandtenInanspruchnahme eines Erben

LSG Bayern, Urteil vom 17.03.2022 - Aktenzeichen L 8 SO 170/21

DRsp Nr. 2022/15118

Übernahme von Bestattungskosten Keine Rangfolge zwischen bestattungsverpflichteten Verwandten Inanspruchnahme eines Erben

Auch wenn nach dem landesrechtlichen Bestattungsrecht zwischen bestattungsverpflichteten Verwandten keine Rangfolge besteht, kann im Rahmen des § 74 SGB XII verpflichtet nur sein, wer zugleich Erbe ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13. September 2021 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 74; SGG § 193; SGG § 183;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Bestattung ihrer Mutter im Rahmen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) hat.

Die 1969 geborene Klägerin - sie ist ukrainische Staatsangehörige und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis - erhält von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Bescheid vom 16.07.2019). Sie hat noch einen Bruder, der in der Ukraine lebt.