LSG Chemnitz - Urteil vom 27.01.2011
L 2 U 45/09
Normen:
SGB VI § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; SGB VI § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 49; SGB VII §§ 45ff;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 54/08

Übernahme von Beiträgen zum berufsständischen Versorgungswerk für Ärzte durch die Berufsgenossenschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Chemnitz, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen L 2 U 45/09

DRsp Nr. 2013/3937

Übernahme von Beiträgen zum berufsständischen Versorgungswerk für Ärzte durch die Berufsgenossenschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Durch Pflichtmitgliedschaft im Ärzteversorgungswerk besteht für die Klägerin eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). 2. Durch die Befreiung von der Versicherungspflicht ist § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI nicht anwendbar. 3. § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI ist auch nicht analog anwendbar. 4. Für die Bezieher von Verletztengeld gilt für die Frage der Übernahme von Beiträgen zum berufsständischen Versorgungswerk der Ärzte das Gleiche wie für die Bezieher von Krankengeld. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 28. Januar 2009 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; SGB VI § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 49; SGB VII §§ 45ff;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte für die Zeit der Verletztengeldzahlung an die Klägerin verpflichtet ist, den Arbeitgeberanteil zum berufsständischen Versorgungswerk für Ärzte in S -A abzuführen.