I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 28. Januar 2009 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte für die Zeit der Verletztengeldzahlung an die Klägerin verpflichtet ist, den Arbeitgeberanteil zum berufsständischen Versorgungswerk für Ärzte in S -A abzuführen.
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