LSG Hamburg - Urteil vom 15.04.2015
L 4 SO 93/13
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 86; SGG § 96;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 52/11

Übernahme von Beiträgen zu einer privaten KrankenversicherungBerechnung des BeschwerdewertesAnaloge Anwendung von § 86 SGG nach der Änderung des § 96 SGG

LSG Hamburg, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen L 4 SO 93/13

DRsp Nr. 2015/8441

Übernahme von Beiträgen zu einer privaten Krankenversicherung Berechnung des Beschwerdewertes Analoge Anwendung von § 86 SGG nach der Änderung des § 96 SGG

1. Bei einer Klage auf Gewährung einer Geldleistung bestimmt sich der Beschwerdewert im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG allein nach dem Geldbetrag, den das erstinstanzliche Gericht versagt bzw. zugesprochen hat und durch den der Berufungsführer belastet ist bzw. der von ihm weiter verfolgt wird; maßgebend ist die Leistung, die im Streit ist. 2. Nach § 86 SGG wird auch ein neuer Verwaltungsakt, der während des Vorverfahrens den ursprünglichen Verwaltungsakt abändert, Gegenstand des Vorverfahrens. 3. Eine Abänderung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn der neue Bescheid denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft bzw. wenn er in dessen Regelung eingreift und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert; ein bloßer Sachzusammenhang mit dem anfänglich erhobenen Anspruch ist nicht ausreichend. 4. Auch eine analoge Anwendung des § 86 SGG auf Bescheide, die Folgezeiträume betreffen, kommt nach Auffassung des Senats jedenfalls in Fällen, in denen die fraglichen Bescheide zeitlich nach Inkrafttreten der Änderung des § 96 SGG durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 ergangen sind, nicht in Betracht.