LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.04.2018
L 16 KR 705/17 B
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 KR 1058/17

Übernahme von BehandlungskostenKosmetische OperationPKH-VerfahrenRechtswidrige Inanspruchnahme durch den Krankenhausträger

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen L 16 KR 705/17 B

DRsp Nr. 2018/5541

Übernahme von Behandlungskosten Kosmetische Operation PKH-Verfahren Rechtswidrige Inanspruchnahme durch den Krankenhausträger

1. Es ist nicht gerechtfertigt, im Fall einer Einstandspflicht der Krankenkasse und der rechtswidrigen Inanspruchnahme durch den Krankenhausträger die Überprüfung Ersterer unter Hinweis auf die Verletzung des Beschaffungsweges auszuschließen. 2. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Zivilgerichte lediglich eine sehr eingeschränkte Überprüfung der Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhaus(-träger) und Versicherten auf Grundlage der privatrechtlich geschlossenen Verträge vornehmen und nicht die Berechtigung Letzterer prüfen, solche Verträge überhaupt auf Grundlage der Vertragsbeziehungen zu den Krankenkassen schließen zu dürfen. 3. Allein der Umstand, dass die Versicherte einen solchen Vertrag geschlossen hat, vermag insoweit keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, weil es zwischenzeitlich dem regelmäßigen Vorgehen der Krankenhäuser entsprechen dürfte, sich über entsprechende Behandlungsverträge abzusichern.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.09.2017 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L bewilligt.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 ;

Gründe