LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.04.2005
9 TaBV 3/04
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 2 ; GVG § 17 § 17a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 § 17b § 78 § 83 Abs. 5 ; BGB § 126 Abs. 2 Satz 2 § 130 Abs. 1 Satz 1 § 623 ; MTV DP-AG § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 17/04

Übernahme eines Auszubildenden der Jugendvertretung in ein Teilzeitarbeitsverhältnis - Dispositionsrecht des Übernahmeberechtigten

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.04.2005 - Aktenzeichen 9 TaBV 3/04

DRsp Nr. 2006/1516

Übernahme eines Auszubildenden der Jugendvertretung in ein Teilzeitarbeitsverhältnis - Dispositionsrecht des Übernahmeberechtigten

Der Bestandsschutz zu Gunsten der Auszubildenden unterliegt der Disposition des Übernahmeberechtigten, sobald er sein Recht nach § 78 a BetrVG ausüben kann.

Normenkette:

BetrVG § 78a Abs. 2 ; GVG § 17 § 17a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 § 17b § 78 § 83 Abs. 5 ; BGB § 126 Abs. 2 Satz 2 § 130 Abs. 1 Satz 1 § 623 ; MTV DP-AG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Hauptantrag darüber, ob zwischen der Arbeitgeberin und dem Bet. zu 2, einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein unbefristetes Teilzeitarbeitsverhältnis entstanden ist, hilfsweise darüber, ob das begründete Vollzeitarbeitsverhältnis aufzulösen ist.

Die Beteiligte zu 1 ist die Arbeitgeberin des am 0.0.1984 geborenen Beteiligten zu 2, der bei ihr ausgebildet wurde und nunmehr in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt wird. Der Beteiligte zu 3 ist der Betriebsrat des Betriebes F., die Beteiligte zu 4 die Jugend- und Auszubildendenvertretung des Betriebes F.