LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 09.05.2019
L 11 AS 13/19
Normen:
SGG § 158; SGG § 145 Abs. 1 S. 2; SGG § 105 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 28.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 1538/18

Übernahme einer Nachzahlung auf die Stromkosten im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SGB IIVerwerfung einer unstatthaften BerufungVerfristete Nichtzulassungsbeschwerde

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.05.2019 - Aktenzeichen L 11 AS 13/19

DRsp Nr. 2019/13840

Übernahme einer Nachzahlung auf die Stromkosten im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SGB II Verwerfung einer unstatthaften Berufung Verfristete Nichtzulassungsbeschwerde

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 28. Dezember 2018 (S 38 AS 1538/18) wird als unzulässig verworfen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 28. Dezember 2018 (S 38 AS 1538/18) wird als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Kosten sind auch für das zweitinstanzliche Verfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 158; SGG § 145 Abs. 1 S. 2; SGG § 105 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Im Streit steht die darlehnsweise Übernahme einer Nachzahlung auf die Stromkosten im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).