Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch Übernahme einer Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011, für das bei der Bedarfsberechnung lediglich die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt wurden, vom 22. April 2013.
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