LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.06.2018
L 31 AS 1600/15
Normen:
SGG § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 154 AS 2400/14

Übernahme einer Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung im Rahmen von SGB-II-LeistungenPrüfung der Angemessenheit von WohnkostenEinzelfallprüfung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen L 31 AS 1600/15

DRsp Nr. 2018/10645

Übernahme einer Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung im Rahmen von SGB-II -Leistungen Prüfung der Angemessenheit von Wohnkosten Einzelfallprüfung

1. Die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Wohnung ist nicht anhand von Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gem. § 22 SGB II zu bestimmen.2. Jede Angemessenheitsprüfung setzt eine Einzelfallprüfung voraus und hat für die Unterkunftskosten und für die Heizkosten getrennt zu erfolgen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 22 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch Übernahme einer Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011, für das bei der Bedarfsberechnung lediglich die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt wurden, vom 22. April 2013.