LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.06.2011
L 4 P 2397/10
Normen:
SGB XI § 23 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 40 Abs. 4; Teil I AVB § 4 Abs. 7;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 P 3794/08

Übernahme der Wartungskosten für einen Treppenlifter durch die private Pflegeversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2011 - Aktenzeichen L 4 P 2397/10

DRsp Nr. 2011/22093

Übernahme der Wartungskosten für einen Treppenlifter durch die private Pflegeversicherung

Wartungskosten für einen Treppenlifter sind nicht durch die private Pflegeversicherung zu erstatten. Bei einem Treppenlifter handelt es sich nicht um Folgekosten für ein Pflegehilfsmittel sondern um eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, bei welcher der Höchstbetrag nach § 40 Abs. 4 S. 3 SGB XI von € 2.557,00 zu beachten ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Der 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2011 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Februar 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 23 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 40 Abs. 4; Teil I AVB § 4 Abs. 7;

Tatbestand

Der Rechtsstreit wird geführt betreffend die Übernahme der jährlich anfallenden Wartungskosten für einen im Haus der Klägerin installierten Treppenlifter durch die Beklagte.