LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.04.2011
L 3 R 501/10
Normen:
KfzHV; SGB VI § 16; SGB VI § 43; SGB VI § 9 Abs. 1; SGB IX § 33 Abs. 1; SGB IX § 33 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 7578/08

Übernahme der notwendigen Kosten für Taxifahrten zur Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen als Mobilitätshilfe im Rahmen der Leistungen zur beruflichen Rehabilitation

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen L 3 R 501/10

DRsp Nr. 2011/11139

Übernahme der notwendigen Kosten für Taxifahrten zur Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen als Mobilitätshilfe im Rahmen der Leistungen zur beruflichen Rehabilitation

1. Ein ordnungsgemäßes Angebot von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, welches die mangelnde Wegefähigkeit beseitigt, liegt nur bei Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen bezogen auf konkrete Leistungen durch den Rentenversicherungsträger vor. 2. Mobilitätshilfen, wie die Zusicherung der Übernahme von Beförderungskosten (Taxikosten) zur Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen, sind ebenso wie die Gewährung von Kfz-Hilfe zur Erreichung des Arbeitsplatzes in einem bestehenden oder konkret in Aussicht stehenden Arbeitsverhältnis zur Herstellung der Wegefähigkeit geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. April 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte die Berufung nicht zurückgenommen hat.

Die Beklagte hat ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KfzHV; SGB VI § 16; SGB VI § 43; SGB VI § 9 Abs. 1; SGB IX § 33 Abs. 1; SGB IX § 33 Abs. 3 Nr. 1;

Tatbestand: