LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.07.2018
L 21 AS 50/17 B
Normen:
SGB II § 21 Abs. 7 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 1428/16

Übernahme der Nachzahlung aus der Schlussrechnung eines Energieversorgers im Rahmen von GrundsicherungsleistungenAufwendungen für die Warmwassererzeugung durch eine WarmwasserpauschaleFür die dezentrale Warmwassererzeugung tatsächlich anfallenden Aufwendungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2018 - Aktenzeichen L 21 AS 50/17 B

DRsp Nr. 2018/10158

Übernahme der Nachzahlung aus der Schlussrechnung eines Energieversorgers im Rahmen von Grundsicherungsleistungen Aufwendungen für die Warmwassererzeugung durch eine Warmwasserpauschale Für die dezentrale Warmwassererzeugung tatsächlich anfallenden Aufwendungen

1. Soweit die Aufwendungen für die Warmwassererzeugung durch die Warmwasserpauschale nicht vollständig gedeckt werden und sie nicht unangemessen sind, besteht ein Anspruch auf Berücksichtigung eines Warmwassermehrbedarfs über die Warmwasserpauschale.2. Maßgebend dafür sind die für die dezentrale Warmwassererzeugung tatsächlich anfallenden Aufwendungen.3. Ob besondere Lebensumstände wie ein krankheitsbedingt höherer Hygienebedarf oder das Alter der Anlage zur Warmwassererzeugung abweichende Aufwendungen begründen, ist hingegen ohne Bedeutung.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.11.2016 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W aus S beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 7 S. 2;

Gründe