LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.11.2011
L 5 KR 89/10
Normen:
BGB § 242; SGB V § 275 Abs. 1c; SGB V § 39; SGB V § 69;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 12.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 1338/09

Übernahme der Krankenhausbehandlungskosten durch die gesetzliche Krankenversicherung; Zulässigkeit einer Korrektur der Schlussrechnung durch das Krankenhaus

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 89/10

DRsp Nr. 2012/2041

Übernahme der Krankenhausbehandlungskosten durch die gesetzliche Krankenversicherung; Zulässigkeit einer Korrektur der Schlussrechnung durch das Krankenhaus

Die Korrektur einer Schlussrechnung durch das Krankenhaus ist auch nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Behandlung stattfand, möglich, wenn die Nachforderung über 100 Euro bzw. ab 25.3.2009 über 300 Euro liegt und mindestens 5% des Ausgangswertes erreicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 12. Oktober 2010 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.727,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 22. Dezember 2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 3.727,82 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; SGB V § 275 Abs. 1c; SGB V § 39; SGB V § 69;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Krankenhausbehandlungskosten in Höhe von 3.727,82 EUR. Dabei geht es um die Frage, ob der Kläger berechtigt war, Kosten nachzuberechnen.