Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 12. Oktober 2010 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.727,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 22. Dezember 2009 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 3.727,82 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über Krankenhausbehandlungskosten in Höhe von 3.727,82 EUR. Dabei geht es um die Frage, ob der Kläger berechtigt war, Kosten nachzuberechnen.
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