LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.04.2016
L 8 SO 4/16 B ER
Normen:
Eingliederungshilfe-VO § 12 Nr. 1-2; SchulG LSA § 8 Abs. 1; SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 114/15

Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer/Schulbegleiter im Rahmen von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIKein Ausgleich von Defiziten in der personellen Ausstattung einer Förderschule

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.04.2016 - Aktenzeichen L 8 SO 4/16 B ER

DRsp Nr. 2016/13444

Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer/Schulbegleiter im Rahmen von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Kein Ausgleich von Defiziten in der personellen Ausstattung einer Förderschule

In Förderschulen nach § 8 Abs. 1 S. 3 SchulG LSA unterstützen und ergänzen pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreuungskräfte den Unterricht sowie die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler. Defizite in der personellen Ausstattung einer Förderschule sind nicht durch nachrangige Leistungen nach dem SGB XII auszugleichen. Soweit die Schule nicht mehr über eine ausreichende Anzahl an pädagogischen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern für die Betreuung sämtlicher Schüler verfügt, ist dies gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt in seiner Zuständigkeit für die Schulen zu verfolgen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 29. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

Eingliederungshilfe-VO § 12 Nr. 1-2; SchulG LSA § 8 Abs. 1; SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.