Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 4/5 und die Klägerin 1/5 der Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf 19.774,73 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die ihr durch den Aufenthalt der Hilfeempfängerin E. sowie deren beiden minderjährigen Kinder F. und G. vom 9. Juni bis 20. September 2004 in einem Frauenhaus entstandenen Kosten gemäß § 107 Abs 1 BSHG zu erstatten.
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