LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.01.2011
L 8 SO 85/08
Normen:
BSHG § 100 Abs. 1 Nr. 1; BSHG § 100 Abs. 1 Nr. 5; BSHG § 107 Abs. 1; BSHG § 111 Abs. 1; BSHG § 72 Abs. 1 S. 1; BSHG § 72 Abs. 2; BSHG § 93 Abs. 1; BSHG § 93 Abs. 2; SGB XII § 97 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 53 SO 416/07

Übernahme der Kosten für einen Aufenthalt in einem Frauenhaus im Rahmen der Sozialhilfe

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen L 8 SO 85/08

DRsp Nr. 2011/15675

Übernahme der Kosten für einen Aufenthalt in einem Frauenhaus im Rahmen der Sozialhilfe

Der Begriff der "Einrichtung" im Sinne von § 93 Abs. 1, 2 BSHG geht über den Einrichtungsbegriff der §§ 100 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BSHG sowie § 97 Abs. 4 SGB XII hinaus und erfasst auch Institutionen im ambulanten Bereich wie beispielsweise Frauenhäuser. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14. März 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 4/5 und die Klägerin 1/5 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird endgültig auf 19.774,73 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BSHG § 100 Abs. 1 Nr. 1; BSHG § 100 Abs. 1 Nr. 5; BSHG § 107 Abs. 1; BSHG § 111 Abs. 1; BSHG § 72 Abs. 1 S. 1; BSHG § 72 Abs. 2; BSHG § 93 Abs. 1; BSHG § 93 Abs. 2; SGB XII § 97 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die ihr durch den Aufenthalt der Hilfeempfängerin E. sowie deren beiden minderjährigen Kinder F. und G. vom 9. Juni bis 20. September 2004 in einem Frauenhaus entstandenen Kosten gemäß § 107 Abs 1 BSHG zu erstatten.