LSG Sachsen - Urteil vom 27.03.2018
L 9 KR 275/13
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 108;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 24.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 123/11

Übernahme der Kosten für eine stationäre BehandlungKrankenversicherungsrechtlich nicht zugelassener LeistungserbringerFehlender PrimärleistungsanspruchRechtswidrige Leistungsablehnung der Krankenkasse

LSG Sachsen, Urteil vom 27.03.2018 - Aktenzeichen L 9 KR 275/13

DRsp Nr. 2018/7815

Übernahme der Kosten für eine stationäre Behandlung Krankenversicherungsrechtlich nicht zugelassener Leistungserbringer Fehlender Primärleistungsanspruch Rechtswidrige Leistungsablehnung der Krankenkasse

1. Eine Kostenerstattung wegen der Inanspruchnahme einer Leistung eines krankenversicherungsrechtlich nicht zugelassenen Leistungserbringers ist grundsätzlich ausgeschlossen.2. Eine Kostenerstattung für eine Behandlung in einem nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus scheidet mangels eines entsprechenden Primärleistungsanspruchs aus.3. Sofern allerdings eine rechtswidrige Leistungsablehnung der Krankenkasse eine privatärztliche Selbstbeschaffung des Versicherten erzwingt, gelten die Bestimmungen für privatärztliche Leistungen.

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 24.09.2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 8.970 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 108;

Tatbestand: