LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.09.2007
L 5 KR 504/07 KR ER
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 2 Abs. 2 ; SGB V § 135 Abs. 1 § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 96
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 33/07

Übernahme der Kosten für eine nicht anerkannte neue Behandlungsmethode durch die gesetzliche Krankenversicherung im Wege der einstweiligen Anordnung, Dendritische Zelltherapie bei einem Prostatakarzinom

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.2007 - Aktenzeichen L 5 KR 504/07 KR ER

DRsp Nr. 2008/9105

Übernahme der Kosten für eine nicht anerkannte neue Behandlungsmethode durch die gesetzliche Krankenversicherung im Wege der einstweiligen Anordnung, Dendritische Zelltherapie bei einem Prostatakarzinom

1. Beantragt ein Versicherter bei der gesetzlichen Krankenkasse die Kostenübernahme für eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht anerkannte neue Behandlungsmethode, so kann die Verweisung auf eine dem allgemeinen medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethode nur dann erfolgen, wenn sie nach dem verfassungsrechtlichen Maßstab des Beschlusses des BVerfG vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 zumutbar ist. Bei die Lebensqualität erheblich beeinträchtigenden weiteren Gesundheitsstörungen kann der Versicherte auf diese Therapie nicht zumutbar verwiesen werden. 2. Bei einem an einem metastasierenden Prostatakarzinom erkrankten Versicherten kann eine unter verfassungsrechtlichen Aspekten vorzunehmende Folgenabwägung dazu führen, dass die Gesetzliche Krankenkasse im Eilverfahren vorläufig zur Übernahme der Kosten einer Dendritischen Zelltherapie verpflichtet wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 2 Abs. 2 ; SGB V § 135 Abs. 1 § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanz: SG Itzehoe, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 33/07
Fundstellen
NZS 2008, 96