BSG - Urteil vom 20.11.2008
B 3 KR 16/08 R
Normen:
SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3; SGB X § 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KR 1496/05
LSG Celle-Bremen - L 1 KR 321/06 - 24.04.2008,

Übernahme der Kosten für ein Rollstuhlrückhaltesystem zum Transport zur Schule durch die gesetzliche Krankenversicherung; Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers

BSG, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen B 3 KR 16/08 R

DRsp Nr. 2009/10031

Übernahme der Kosten für ein Rollstuhlrückhaltesystem zum Transport zur Schule durch die gesetzliche Krankenversicherung; Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers

Wenn ein Versicherter nur im Rollstuhl sitzend an der Schülerbeförderung teilnehmen und anders der allgemeinen Schulpflicht nicht genügen kann, so ist die Ausstattung eines Rollstuhls mit einem sog. Kraftknotensystem zum sicheren Behindertentransport Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung und obliegt nicht dem Sozialhilfeträger. Dabei besteht nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX ein den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem SGB X vorgehender Anspruch auf Erstattung der Kosten, die der zweitangegangene Rehabilitationsträger für eine in die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers fallende Maßnahme aufgewendet hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. April 2008 und des Sozialgerichts Hannover vom 15. November 2006 geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin 486,70 Euro nebst 4 % Zinsen aus 486 Euro seit dem 15. Dezember 2004 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 486,70 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1; SGB V § 12 Abs. 1;