LSG Bayern - Beschluss vom 24.03.2009
L 18 R 166/09 B
Normen:
SGG § 109 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 596/06

Übernahme der Kosten für ein nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten; wesentliche Förderung der Sachaufklärung

LSG Bayern, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen L 18 R 166/09 B

DRsp Nr. 2009/10054

Übernahme der Kosten für ein nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten; wesentliche Förderung der Sachaufklärung

In einer abweichenden sozialmedizinischen Beurteilung bereits bekannter medizinischer Befunde liegt kein objektiver Beitrag zur Sachaufklärung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23.01.2009 wird zurückgewiesen Kosten sind nicht zu erstatten

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht. Der Kläger erlernte den Beruf eines Metzgers und war bis Oktober 2003 in diesem Bereich als Facharbeiter beschäftigt. Bis März 2004 nahm er an einer Umschulung zum Fahrlehrer teil, ohne diese abzuschließen. Im Jahr 2005 war der Kläger für mehrere Monate als Kurierfahrer tätig.