LSG Bayern - Beschluss vom 09.02.2009
L 19 B 998/08 R
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 4332/06

Übernahme der Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG

LSG Bayern, Beschluss vom 09.02.2009 - Aktenzeichen L 19 B 998/08 R

DRsp Nr. 2009/8521

Übernahme der Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG

Die Übernahme der für ein Gutachten nach § 109 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn das Gutachten in beträchtlichem Umfang beweiserheblich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es durch Aufzeigen bis dahin nicht berücksichtigter medizinischer Gesichtspunkte zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beigetragen oder die Erledigung des Rechtsstreits in sonstiger Weise wesentlich gefördert hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.10.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2;

Gründe:

I. Streitig ist die Übernahme der Kosten eines gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse.

Die Klägerin beantragte Rente wegen Erwerbsminderung, die Beklagte lehnte dies ab. Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Würzburg (SG) ein Gutachten gemäß § bei dem Ärztlichen Leiter/Chefarzt der Inneren Klinik des Klinikums Bad B., Leiter des Deutchen Fibromyalgiezentrums Priv.Doz. Dr.Dr.F. eingeholt. Dieser beschreibt u.a. ein chronisches Schmerzsyndrom Stadium III. Der Klägerin sei noch zumutbar, mindestens sechs Stunden täglich Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten.